Kolpinghaus


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Um bürgerliches Engagement zu fördern, hat die Bundesregierung im Jahr 2007 eine Reihe von Maßnahmen verabschiedet. Danach haben Stifter und Zustifter auf Grund der neuen Gesetzgebung noch mehr steuerliche Vorteile.

  • Bei Spenden bis zu einer Höhe von 200 Euro reicht zur Vorlage beim Finanzamt der Einzahlungsbeleg bzw. die Buchungsbestätigung.
  • Für Zuwendungen an Stiftungen können Sie als Privatperson jährlich bis zu 20 Prozent Ihrer Einkünfte als Sonderausgaben geltend machen.
  • Sie können als Unternehmer vier Promille der gesamten Umsätze und der aufgewendeten Löhne und Gehälter eines Jahres als Sonderausgaben geltend machen.
  • Bei Zustiftungen in das Stiftungskapital einer gemeinnützigen Stiftung können Sie über einen Zeitraum von zehn Jahren bis zu 1 Millionen Euro steuerlich absetzten.
  • Die Erbschaftsteuer entfällt für Sie bei Zustiftung eine geerbten Vermögens in eine Stiftung